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01.07.2011
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16.01.2012
Patientenrechtegesetz
In
Berlin wurde heute durch den Bundesgesundheitsminister und die
Bundesjustizministerin ihr gemeinsamer Entwurf für ein "Patientenrechtegesetz"
vorgelegt.
Der
Entwurf umfasst u.a. folgende Regelungsbereiche:
-
Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Gesetz geregelt.
Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst die
Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch
anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen,
Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass
Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen,
etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und
beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf
Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den
Leistungsträgern übernommen werden.
-
Die Aufklärungspflichten werden ausdrücklich gesetzlich
geregelt.
-
Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im
Gesetz festgelegt werden. Patientenakten sind vollständig und
sorgfältig zu führen. Patienten bekommen nunmehr ein
gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation
oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des
Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme
auch nicht erfolgt ist.
-
Bei sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehlern verbleibt
es dabei, dass der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit
dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung
nachweisen muss. Für bestimmte Fallgruppen wie den
„groben“ Behandlungsfehlern sind Beweiserleichterungen
zugunsten des Patienten vorgesehen.
-
Es werden Sanktionen bei Verletzung von
Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht
fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung, eingeführt:
-
Bei Behandlungsfehlern sind die Kranken- und Pflegekassen künftig
verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen zu unterstützen. Dies kann etwa
durch Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung
der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen
Gutachten, geschehen.
05.01.2012
Nutzungsausfallentschädigung
2012
SchwackeListe
in der NJW Heft1-2/2012
01.01.2012
Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer
Zum
1. Januar 2012 tritt die Verordnung zur Änderung und
Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften in
Kraft. Mit der Verordnung wird die Arbeitsgenehmigungspflicht
für die Beschäftigung von Fachkräften mit
Hochschulabschluss, von Auszubildenden sowie von Saisonkräften
aus Bulgarien und Rumänien bereits vor Eintritt der
uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem Jahr 2014
aufgehoben. Die Befreiung der Saisonkräfte von der
Arbeitsgenehmigungspflicht gilt für Beschäftigungen von bis
zu sechs Monaten im Jahr in der Land- und Forstwirtschaft, im
Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung
sowie in Sägewerken. Für Beschäftigungen in den Berufen,
die eine Berufsausbildung voraussetzen, wird die
Arbeitserlaubnis bulgarischen und rumänischen
Facharbeiterinnen und Facharbeitern künftig ohne Prüfung der
Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender
erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer
Beschäftigter entsprechen.
Das
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union und zur Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex enthält u. a. wichtige
arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz illegal beschäftigter
Ausländer (§ 98a Aufenthaltsgesetz). Entsprechend den
Vorgaben des Unionsrechts wird Ausländern, die von einem
Arbeitgeber illegal beschäftigt wurden, künftig die
Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche erleichtert. Dazu
sind zwei widerlegbare Vermutungen geschaffen worden:
-
Es wird davon ausgegangen, dass
der Ausländer drei Monate beschäftigt worden ist und dass
ihm die für die Beschäftigung übliche Vergütung zusteht.
-
Neben dem Arbeitgeber haften
grundsätzlich alle beteiligten Unternehmer, in deren Auftrag
der Arbeitgeber tätig ist, für die Vergütungsansprüche des
illegal beschäftigten Ausländers.
01.01.2012
Alles
Gute für 2012!
24.12.2011
Rechtsanwalt
Diefenbacher wünscht Frohe Weihnachten!
04.12.2011
Neuntes
Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
(BGBl.
I S. 2426)
30.11.2011
Fünfte
Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen
Straf- und Bußgeldverordnung
(BGBl.
I S. 2397)
25.11.2011
Siebte
Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
(BGBl.
I S. 2347)
22.11.2011
Gesetz
zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union und zur Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
(BGBl.
I S. 2258)
21.11.2011
Gesetz
zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz
- PräimpG)
...
im Embryonenschutzgesetz wird ein neuer § 3a
eingefügt:
(BGBl.
I S. 2228)
10.11.2011
Entscheidung
des BVerFG (Az.: 2 BvR 633/11) zum Unterbringungsgesetz in
Baden-Württemberg
"§ 8 Absatz 2 Satz 2
des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung
psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG) vom 2. Dezember
1991 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 794) ist mit
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz
4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig."(BGBl.
I S. 2252)
08.11.2011
Gesetz
über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
Nachdem
der Bundestag den "Gesetzentwurf über die Neuordnung des
Geräte- und Produktsicherheitsrechts" beschlossen und
der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, ist es am 11. November
2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das neue
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) tritt damit am 1. Dezember
2011 in Kraft und löst das bisherige Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab.
(BGBl.
I S. 2178)
01.11.2011
Vierundvierzigstes
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte
In
§ 113 StGB wird der Strafrahmen in Abs. 1 von zwei auf drei
Jahre erweitert. In Abs. 2 wird ein "anderes
gefährliches Werkzeug" eingefügt.
In
§ 114 StGB wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3)
Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des
Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt
oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich
angreift."
Weitere
Änderungen wurden in den §§ 121, 125a, 244 und 305a StGB
vorgenommen.
(BGBl.
I S. 2130)
27.10.2011
Bundeskinderschutzgesetz
im Bundestag verabschiedet
Ein
neues Gesetz, das Gesetz
zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und
Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)
soll
Kinder künftig besser vor Misshandlungen und Vernachlässigung
schützen. Der Bundestag beschloss das von
Bundesfamilienministerin Kristina Schröder vorgelegte
Bundeskinderschutzgesetz.
Durch
die Neuregelung soll die Zusammenarbeit von Kinderärzten,
Familienhebammen, Jugendämtern und Beratungsstellen
verbessert werden, um Misshandlungen und Vernachlässigung
schon im Vorfeld unterbinden zu können. Das Gesetz soll
im Januar in Kraft treten, wegen ungeklärter
Finanzierungsfragen droht allerdings Widerstand im
Bundesrat.
Den
Gesetzentwurf finden Sie ...hier!
20.10.2011
Familienpflegezeitgesetz
Am 20.10.2011 hat der Bundestag das Familienpflegezeitgesetz
(FPfZG) verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
Danach dürfen Arbeitnehmer künftig ihre Arbeitszeit reduzieren, um einen
Familienangehörigen zu pflegen. Der Vorteil während der Familienpflegezeit: Das monatliche
Gehalt wird nur halb so stark gekürzt wie die Arbeitszeit. Den damit gewährten
Gehaltsvorschuss muss der Arbeitnehmer später ausgleichen.
14.10.2011
Die
"Seminartour Herbst 2011" hat begonnen...
...
mit dem HebRech-Seminar in Köln!
22.08.2011

20.07.2011
Zehntes
Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und
Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms
(BGBl.
I S. 1474)
23.06.2011
Gesetz
zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der
Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer
aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
-
Eingefügt wird § 25 a AufenthG, der die Erteilung einer
humanitären Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten
Jugendlichen und Heranwachsenden ermöglichst und davon
abgeleitet unter bestimmten Voraussetzungen auch für die
Eltern und Geschwister. Diese Regelung ergänzt die
gesetzliche Bleiberechtsregelung wie die
IMK-Bleiberechts-Beschlüsse.
-
Mit dem neuen Gesetz verbunden ist auch eine erhebliche Verschärfung:
die Verlängerung der Ehebestandszeit in § 31 AufenthG auf 3
Jahre (Art. 1 Nr. 5).
-
Eine weitere Verschärfung enthält die Änderung in § 8 Abs.
3 AufenthG: Ausländer, die zur Teilnahme am Integrationskurs
nach § 44a AufenthG verpflichtet sind, wird die
Aufenthaltserlaubnis nur auf höchstens ein Jahr befristet
verlängert, solange der Integrationskurs noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist, also das B 1-Niveau noch nicht
erreicht wurde.
-
§ 37 Abs. 2 AufenthG gewährt unter bestimmten
Voraussetzungen ein spezielles Wiederkehrrecht für Opfer von
Zwangsehen, die ins Ausland verheiratet wurden und von einer Rückkehr
nach Deutschland abgehalten wurden. Für diese Personengruppe
gibt es auch eine Änderung in § 51 Abs. 4 AufenthG, dass
unter den dort genannten Voraussetzungen das Aufenthaltsrecht
nicht automatisch erlischt, wenn der Ausländer sich nicht nur
vorübergehend oder länger als 6 Monate im Ausland aufhält.
(BGBl.
I S. 1266)
25.05.2011
Fünfzehntes
Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
(BGBl.
I S. 946)
28.04.2011
Gesetz
zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und
Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
...§
261 StGB wird geändert.
(BGBl.
I S. 676)
24.03.2011
Gesetz
zur Neuregelung des Post- und
Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
(BGBl.
I S. 506)
16.03.2011
Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom
28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter
Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls
vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23.
November 2001 über Computerkriminalität betreffend die
Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener
Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Neufassung
des § 130 StGB - Volksverhetzung:
(1)
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe,
gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer
vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt-
oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der
Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe
oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe
oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben
a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder
Teledienste verbreitet.
(3)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder
in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder
in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise
dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht
oder rechtfertigt.
(5)
Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6)
In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3
und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
(BGBl.
I S. 418)
01.02.2011
§
160a StPO tritt in Kraft
Am
01.02.2011 tritt der neue § 160a StPO in Kraft.
(BGBl. I S.
2261)
11.01.2011
Dritte
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für
die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
(BGBl.
I S. 39)
07.01.2011
Sechste
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
...u.a.
Änderung der Fahrerlaubnisklassen.
(BGBl.
I S. 3)
06.01.2011
Nutzungsausfallentschädigung
2011
In
der NJW 1/2011, S. 1-40, ist die Nutzungsausfallentschädigungstabelle
2011 erschienen.
03.01.2011
Neues
in 2011!
-
Arbeitszimmer
Das
Arbeitszimmer kann wieder bis zu 1.250,00 EUR im Jahr
steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt, "wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Die Regelung gilt rückwirkend
zum 01.01.2007 (!). Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli
das Verbot der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern
kassiert (BVerfG in NJW 2010, 2643).
-
Beitragssatz
Der
Beitragssatz steigt für die 50 Millionen Mitglieder der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 14,9 auf 15,5
Prozent.
-
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
In
der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sinkt die
bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 EUR
auf 3.712,50 EUR Monatseinkommen. Wer mehr verdient, zahlt für
das Einkommen über 3.712,50 EUR keine Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung. In der Renten- und
Arbeitslosenversicherung gibt es nach Ost und West noch
differenzierte Beitragsbemessungsgrenzen: Im Westen bleibt sie
unverändert bei 5.500,00 EUR Monatseinkommen. Im Osten steigt
sie von 4.650,00 auf 4.800,00 EUR.
-
Ambulante Behandlung/Medikamente
Wer
sich als GKV-Versicherter beim Arzt behandeln lässt, kann
dies auf Rechnung tun und diese dann zur Erstattung bei der
Krankenkasse einreichen. Wer als GKV-Versicherter ein teureres
Medikament wünscht, kann das bekommen - muss aber die
Mehrkosten selbst zahlen. Der Leistungserbringer muss
entsprechend belehren und aufklären!
-
Wechsel in die private Krankenversicherung
Der
Wechsel aus der GKV in eine Privatkasse wird für
Besserverdiener leichter. Wer brutto über der
Versicherungspflichtgrenze von 4.125 Euro (2011) verdient,
kann bereits nach einem Jahr von der gesetzlichen in die
private Krankenversicherung wechseln. Bisher musste drei Jahre
gewartet werden.
-
Arbeitslosenversicherung
Der
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt von 2,8 auf
3,0 Prozent. Er wird zur Hälfte von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern getragen. Beim Übergang vom Arbeitslosengeld I
zu Arbeitslosengeld II erhielten Erwerbslose bisher Zuschläge
für zwei Jahre. Sie entfallen ersatzlos.
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