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01.07.2011

Neues Layout der Homepage!

Willkommen...!

 

16.01.2012

Patientenrechtegesetz

In Berlin wurde heute durch den Bundesgesundheitsminister und die Bundesjustizministerin ihr gemeinsamer Entwurf für ein "Patientenrechtegesetz" vorgelegt.

Der Entwurf umfasst u.a. folgende Regelungsbereiche:

- Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden.

- Die Aufklärungspflichten werden ausdrücklich gesetzlich geregelt.

- Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im Gesetz festgelegt werden. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.

- Bei sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehlern verbleibt es dabei, dass der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen muss. Für bestimmte Fallgruppen wie den „groben“ Behandlungsfehlern sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen.

- Es werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt:

- Bei Behandlungsfehlern sind die Kranken- und Pflegekassen künftig verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.

 

05.01.2012

Nutzungsausfallentschädigung 2012

SchwackeListe in der NJW Heft1-2/2012

 

01.01.2012

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Zum 1. Januar 2012 tritt die Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Mit der Verordnung wird die Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, von Auszubildenden sowie von Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien bereits vor Eintritt der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem Jahr 2014 aufgehoben. Die Befreiung der Saisonkräfte von der Arbeitsgenehmigungspflicht gilt für Beschäftigungen von bis zu sechs Monaten im Jahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken. Für Beschäftigungen in den Berufen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, wird die Arbeitserlaubnis bulgarischen und rumänischen Facharbeiterinnen und Facharbeitern künftig ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.

 

Das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex enthält u. a. wichtige arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz illegal beschäftigter Ausländer (§ 98a Aufenthaltsgesetz). Entsprechend den Vorgaben des Unionsrechts wird Ausländern, die von einem Arbeitgeber illegal beschäftigt wurden, künftig die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche erleichtert. Dazu sind zwei widerlegbare Vermutungen geschaffen worden:

- Es wird davon ausgegangen, dass der Ausländer drei Monate beschäftigt worden ist und dass ihm die für die Beschäftigung übliche Vergütung zusteht.

- Neben dem Arbeitgeber haften grundsätzlich alle beteiligten Unternehmer, in deren Auftrag der Arbeitgeber tätig ist, für die Vergütungsansprüche des illegal beschäftigten Ausländers.

 

01.01.2012

Alles Gute für 2012!

 

24.12.2011

Rechtsanwalt Diefenbacher wünscht Frohe Weihnachten!

 

04.12.2011

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

(BGBl. I S. 2426)

 

30.11.2011

Fünfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

(BGBl. I S. 2397)

 

25.11.2011

Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

(BGBl. I S. 2347)

 

22.11.2011

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

(BGBl. I S. 2258)

 

21.11.2011

Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz - PräimpG)

... im Embryonenschutzgesetz wird ein neuer § 3a eingefügt:

(BGBl. I S. 2228)

 

10.11.2011

Entscheidung des BVerFG (Az.: 2 BvR 633/11) zum Unterbringungsgesetz in Baden-Württemberg

"§ 8 Absatz 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG) vom 2. Dezember 1991 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 794) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig."

(BGBl. I S. 2252)

 

08.11.2011

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Nachdem der Bundestag den "Gesetzentwurf über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts" beschlossen und der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, ist es am 11. November 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) tritt damit am 1. Dezember 2011 in Kraft und löst das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab.

(BGBl. I S. 2178)

 

01.11.2011

Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

In § 113 StGB wird der Strafrahmen in Abs. 1 von zwei auf drei Jahre erweitert. In Abs. 2 wird ein "anderes gefährliches Werkzeug" eingefügt.

In § 114 StGB wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift."

Weitere Änderungen wurden in den §§ 121, 125a, 244 und 305a StGB vorgenommen.

(BGBl. I S. 2130)

 

27.10.2011

Bundeskinderschutzgesetz im Bundestag verabschiedet

Ein neues Gesetz, das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) soll Kinder künftig besser vor Misshandlungen und Vernachlässigung schützen. Der Bundestag beschloss das von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder vorgelegte Bundeskinderschutzgesetz.

Durch die Neuregelung soll die Zusammenarbeit von Kinderärzten, Familienhebammen, Jugendämtern und Beratungsstellen verbessert werden, um Misshandlungen und Vernachlässigung schon im Vorfeld unterbinden zu können. Das Gesetz soll im Januar in Kraft treten, wegen ungeklärter Finanzierungsfragen droht allerdings Widerstand im Bundesrat.

Den Gesetzentwurf finden Sie ...hier!

 

20.10.2011

Familienpflegezeitgesetz

Am 20.10.2011 hat der Bundestag das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Danach dürfen Arbeitnehmer künftig ihre Arbeitszeit reduzieren, um einen Familienangehörigen zu pflegen. Der Vorteil während der Familienpflegezeit: Das monatliche Gehalt wird nur halb so stark gekürzt wie die Arbeitszeit. Den damit gewährten Gehaltsvorschuss muss der Arbeitnehmer später ausgleichen.

 

14.10.2011

Die "Seminartour Herbst 2011" hat begonnen...

... mit dem HebRech-Seminar in Köln!

 

22.08.2011

 

20.07.2011

Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms

(BGBl. I S. 1474)

 

23.06.2011

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

- Eingefügt wird § 25 a AufenthG, der die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ermöglichst und davon abgeleitet unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Eltern und Geschwister. Diese Regelung ergänzt die gesetzliche Bleiberechtsregelung wie die IMK-Bleiberechts-Beschlüsse.

- Mit dem neuen Gesetz verbunden ist auch eine erhebliche Verschärfung: die Verlängerung der Ehebestandszeit in § 31 AufenthG auf 3 Jahre (Art. 1 Nr. 5). 

- Eine weitere Verschärfung enthält die Änderung in § 8 Abs. 3 AufenthG: Ausländer, die zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a AufenthG verpflichtet sind, wird die Aufenthaltserlaubnis nur auf höchstens ein Jahr befristet verlängert, solange der Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist, also das B 1-Niveau noch nicht erreicht wurde.

- § 37 Abs. 2 AufenthG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen ein spezielles Wiederkehrrecht für Opfer von Zwangsehen, die ins Ausland verheiratet wurden und von einer Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurden. Für diese Personengruppe gibt es auch eine Änderung in § 51 Abs. 4 AufenthG, dass unter den dort genannten Voraussetzungen das Aufenthaltsrecht nicht automatisch erlischt, wenn der Ausländer sich nicht nur vorübergehend oder länger als 6 Monate im Ausland aufhält.

(BGBl. I S. 1266)

 

25.05.2011

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

(BGBl. I S. 946)

 

28.04.2011

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

...§ 261 StGB wird geändert.

(BGBl. I S. 676)

 

24.03.2011

Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

(BGBl. I S. 506)

 

16.03.2011

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art

 

Neufassung des § 130 StGB - Volksverhetzung:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

(BGBl. I S. 418)

 

01.02.2011

§ 160a StPO tritt in Kraft

Am 01.02.2011 tritt der neue § 160a StPO in Kraft.

(BGBl. I S. 2261)

 

11.01.2011

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

(BGBl. I S. 39)

 

07.01.2011

Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

...u.a. Änderung der Fahrerlaubnisklassen.

(BGBl. I S. 3)

 

06.01.2011

Nutzungsausfallentschädigung 2011

In der NJW 1/2011, S. 1-40, ist die Nutzungsausfallentschädigungstabelle 2011 erschienen.

 

03.01.2011

Neues in 2011!

- Arbeitszimmer

Das Arbeitszimmer kann wieder bis zu 1.250,00 EUR im Jahr steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Die Regelung gilt rückwirkend zum 01.01.2007 (!). Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli das Verbot der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern kassiert (BVerfG in NJW 2010, 2643).

- Beitragssatz

Der Beitragssatz steigt für die 50 Millionen Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 14,9 auf 15,5 Prozent.

- Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

In der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sinkt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 EUR auf 3.712,50 EUR Monatseinkommen. Wer mehr verdient, zahlt für das Einkommen über 3.712,50 EUR keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es nach Ost und West noch differenzierte Beitragsbemessungsgrenzen: Im Westen bleibt sie unverändert bei 5.500,00 EUR Monatseinkommen. Im Osten steigt sie von 4.650,00 auf 4.800,00 EUR.

- Ambulante Behandlung/Medikamente

Wer sich als GKV-Versicherter beim Arzt behandeln lässt, kann dies auf Rechnung tun und diese dann zur Erstattung bei der Krankenkasse einreichen. Wer als GKV-Versicherter ein teureres Medikament wünscht, kann das bekommen - muss aber die Mehrkosten selbst zahlen. Der Leistungserbringer muss entsprechend belehren und aufklären!

- Wechsel in die private Krankenversicherung

Der Wechsel aus der GKV in eine Privatkasse wird für Besserverdiener leichter. Wer brutto über der Versicherungspflichtgrenze von 4.125 Euro (2011) verdient, kann bereits nach einem Jahr von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Bisher musste drei Jahre gewartet werden.

- Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt von 2,8 auf 3,0 Prozent. Er wird zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II erhielten Erwerbslose bisher Zuschläge für zwei Jahre. Sie entfallen ersatzlos.