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News-Archiv

 

01.02.2011

§ 160a StPO tritt in Kraft

Am 01.02.2011 tritt der neue § 160a StPO in Kraft (BGBl. I S. 2261).

 

07.01.2011

Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

...u.a. Änderung der Fahrerlaubnisklassen.

(BGBl. I S. 3)

 

06.01.2011

Nutzungsausfallentschädigung 2011

In der NJW 1/2011, S. 1-40, ist die Nutzungsausfallentschädigungstabelle 2011 erschienen.

 

03.01.2011

Neues in 2011!

- Arbeitszimmer

Das Arbeitszimmer kann wieder bis zu 1.250,00 EUR im Jahr steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Die Regelung gilt rückwirkend zum 01.01.2007 (!). Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli das Verbot der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern kassiert (BVerfG in NJW 2010, 2643).

- Beitragssatz

Der Beitragssatz steigt für die 50 Millionen Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 14,9 auf 15,5 Prozent.

- Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

In der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sinkt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 EUR auf 3.712,50 EUR Monatseinkommen. Wer mehr verdient, zahlt für das Einkommen über 3.712,50 EUR keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es nach Ost und West noch differenzierte Beitragsbemessungsgrenzen: Im Westen bleibt sie unverändert bei 5.500,00 EUR Monatseinkommen. Im Osten steigt sie von 4.650,00 auf 4.800,00 EUR.

- Ambulante Behandlung/Medikamente

Wer sich als GKV-Versicherter beim Arzt behandeln lässt, kann dies auf Rechnung tun und diese dann zur Erstattung bei der Krankenkasse einreichen. Wer als GKV-Versicherter ein teureres Medikament wünscht, kann das bekommen - muss aber die Mehrkosten selbst zahlen. Der Leistungserbringer muss entsprechend belehren und aufklären!

- Wechsel in die private Krankenversicherung

Der Wechsel aus der GKV in eine Privatkasse wird für Besserverdiener leichter. Wer brutto über der Versicherungspflichtgrenze von 4.125 Euro (2011) verdient, kann bereits nach einem Jahr von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Bisher musste drei Jahre gewartet werden.

- Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt von 2,8 auf 3,0 Prozent. Er wird zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II erhielten Erwerbslose bisher Zuschläge für zwei Jahre. Sie entfallen ersatzlos.

 

31.12.2010

RA Matthias Diefenbacher wünscht ein fröhliches, gesundes und erfolgreiches Jahr 2011!

 

24.12.2010

RA Matthias Diefenbacher wünscht Fröhliche Weihnachten!

 

22.12.2010

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen

...u.a. umfassende Änderungen der §§ 66 ff. StGB!

 

22.12.2010

Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

§ 160a StPO  wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig."

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte."

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände."

(BGBl. I S. 2261)

 

17.12.2010

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

(BGBl. I S. 2279)

 

13.12.2010

Neue Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

(Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010

(BGBl. I S. 1980)

 

01.12.2010

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 1

Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden

durch folgende Sätze ersetzt:

"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). (...)"

(BGBl. I S. 1737)

 

30.11.2010

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011...

...finden Sie ...hier!

 

03.09.2010

Beitrag in der Hebammenzeitschrift

Heute ist die "Deutsche Hebammenzeitschrift" Ausgabe 9/2010 erschienen. Auf den Seiten 30 bis 32 findet sich der 1. Teil eines fünfteiligen Beitrags von RA Matthias Diefenbacher zum Thema "Internetrecht für Hebammen".

 

24.07.2010

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften

Das Hebammengesetz wird durch Artikel 8 des Gesetzes wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 2 wird durch die Absätze 2 und 2a ersetzt. § 28 Absatz 6 wird neu gefasst.

www.Hebammengesetz.de

(BGBl I S. 983)

 

17.05.2010

Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung tritt in Kraft

Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DLInfoV)

Auf Grund des § 6c in Verbindung mit § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung u.a.:

 

§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise

1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,

2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,

3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder

4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

 

§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,

3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und

4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.

 

02.03.2010

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010

– 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1. Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.

2. § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig. (...)

(BGBl. I S. 272)

 

01.03.2010

Das Alkoholverkaufsverbotsgesetz tritt in Baden-Württemberg in Kraft.

(GBl. Nr. 19 vom 17.11.2009 S. 628)

 

17.02.2010

Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

(BGBl. I S. 78)

 

31.01.2010

20 Jahre Rechtsanwalt Diefenbacher!