|
01.02.2011
§
160a StPO tritt in Kraft
Am
01.02.2011 tritt der neue § 160a StPO in Kraft (BGBl. I S.
2261).
07.01.2011
Sechste
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
...u.a.
Änderung der Fahrerlaubnisklassen.
(BGBl.
I S. 3)
06.01.2011
Nutzungsausfallentschädigung
2011
In
der NJW 1/2011, S. 1-40, ist die Nutzungsausfallentschädigungstabelle
2011 erschienen.
03.01.2011
Neues
in 2011!
-
Arbeitszimmer
Das
Arbeitszimmer kann wieder bis zu 1.250,00 EUR im Jahr
steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt, "wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Die Regelung gilt rückwirkend
zum 01.01.2007 (!). Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli
das Verbot der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern
kassiert (BVerfG in NJW 2010, 2643).
-
Beitragssatz
Der
Beitragssatz steigt für die 50 Millionen Mitglieder der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 14,9 auf 15,5
Prozent.
-
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
In
der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sinkt die
bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 EUR
auf 3.712,50 EUR Monatseinkommen. Wer mehr verdient, zahlt für
das Einkommen über 3.712,50 EUR keine Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung. In der Renten- und
Arbeitslosenversicherung gibt es nach Ost und West noch
differenzierte Beitragsbemessungsgrenzen: Im Westen bleibt sie
unverändert bei 5.500,00 EUR Monatseinkommen. Im Osten steigt
sie von 4.650,00 auf 4.800,00 EUR.
-
Ambulante Behandlung/Medikamente
Wer
sich als GKV-Versicherter beim Arzt behandeln lässt, kann
dies auf Rechnung tun und diese dann zur Erstattung bei der
Krankenkasse einreichen. Wer als GKV-Versicherter ein teureres
Medikament wünscht, kann das bekommen - muss aber die
Mehrkosten selbst zahlen. Der Leistungserbringer muss
entsprechend belehren und aufklären!
-
Wechsel in die private Krankenversicherung
Der
Wechsel aus der GKV in eine Privatkasse wird für
Besserverdiener leichter. Wer brutto über der
Versicherungspflichtgrenze von 4.125 Euro (2011) verdient,
kann bereits nach einem Jahr von der gesetzlichen in die
private Krankenversicherung wechseln. Bisher musste drei Jahre
gewartet werden.
-
Arbeitslosenversicherung
Der
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt von 2,8 auf
3,0 Prozent. Er wird zur Hälfte von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern getragen. Beim Übergang vom Arbeitslosengeld I
zu Arbeitslosengeld II erhielten Erwerbslose bisher Zuschläge
für zwei Jahre. Sie entfallen ersatzlos.
31.12.2010
RA
Matthias Diefenbacher wünscht ein fröhliches, gesundes und
erfolgreiches Jahr 2011!
24.12.2010
RA
Matthias Diefenbacher wünscht Fröhliche Weihnachten!
22.12.2010
Gesetz
zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu
begleitenden Regelungen
...u.a.
umfassende Änderungen der §§ 66 ff. StGB!
22.12.2010
Gesetz
zur Stärkung des Schutzes von
Vertrauensverhältnissen zu
Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
§
160a StPO wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Eine
Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach
§ 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine
Rechtsanwaltskammer aufgenommene
Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und
voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese
das Zeugnis verweigern dürfte,
ist unzulässig."
b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Die
Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine
Ermittlungsmaßnahme, die
sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person
richtet, von dieser Person
Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis
verweigern dürfte."
2.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206
der Bundesrechtsanwaltsordnung in
eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und
Kammerrechtsbeistände."
(BGBl.
I S. 2261)
17.12.2010
Fünfte
Verordnung zur Änderung
der Fahrerlaubnis-Verordnung und
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(BGBl.
I S. 2279)
13.12.2010
Neue
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Verordnung
über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung
– FeV) vom 13. Dezember 2010
(BGBl.
I S. 1980)
01.12.2010
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel
1
Änderung
der Straßenverkehrs-Ordnung
§
2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden
durch
folgende Sätze ersetzt:
"Bei
Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte
darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden,
welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG
des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre
Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt
durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S.
42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften
erfüllen (M+S-Reifen). (...)"
(BGBl.
I S. 1737)
30.11.2010
Neue
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011...
...finden
Sie ...hier!
03.09.2010
Beitrag
in der Hebammenzeitschrift
Heute
ist die "Deutsche Hebammenzeitschrift" Ausgabe
9/2010 erschienen. Auf den Seiten 30 bis 32 findet sich der 1.
Teil eines fünfteiligen Beitrags von RA Matthias Diefenbacher
zum Thema "Internetrecht für Hebammen".
24.07.2010
Gesetz
zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer
Vorschriften
Das
Hebammengesetz wird durch Artikel 8 des Gesetzes wie folgt geändert:
§
2 Absatz 2 wird durch die Absätze 2 und 2a ersetzt. § 28
Absatz 6 wird neu gefasst.
www.Hebammengesetz.de
(BGBl
I S. 983)
17.05.2010
Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung
tritt in Kraft
Verordnung
über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DLInfoV)
Auf
Grund des § 6c in Verbindung mit § 146 Absatz 2 Nummer 1 der
Gewerbeordnung, die durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)
eingefügt worden sind, verordnet
die Bundesregierung u.a.:
§
2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
(1)
Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen
Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer
einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines
schriftlichen Vertrages oder,
sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor
Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen
in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1.
seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen
Personengesellschaften und juristischen Personen
die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2.
die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine
Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift
sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger
ermöglichen, schnell und unmittelbar
mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer
und eine E-Mail-Adresse oder
Faxnummer,
3.
falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und
der Registernummer,
4.
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der
zuständigen Behörde oder der einheitlichen
Stelle,
5.
falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a
des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die
Nummer,
6.
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten
Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird,
die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie
verliehen wurde und, falls er einer Kammer,
einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört,
deren oder dessen Namen,
7.
die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8.
von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das
auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über den Gerichtsstand,
9.
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10.
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich
diese nicht bereits aus dem Zusammenhang
ergeben,
11.
falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu
dieser, insbesondere den Namen und die
Anschrift des Versicherers und den räumlichen
Geltungsbereich.
(2)
Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten
Informationen wahlweise
1.
dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.
am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so
vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger
leicht zugänglich sind,
3.
dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene
Adresse elektronisch leicht zugänglich
zu machen oder
4.
in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung
gestellten ausführlichen Informationsunterlagen
über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
§
3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
(1)
Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen
Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer
dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende
Informationen vor Abschluss
eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher
Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung
der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung
stellen:
1.
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten
Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird,
eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu,
wie diese zugänglich sind,
2.
Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten
multidisziplinären Tätigkeiten und den mit
anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die
in direkter Verbindung zu der Dienstleistung
stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er
ergriffen hat, um Interessenkonflikte
zu vermeiden,
3.
die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die
Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen
werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
4.
falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer
Vereinigung angehört, der oder die
ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht,
Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang
zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine
Voraussetzungen.
(2)
Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz
1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen
in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die
Dienstleistung enthalten sind.
02.03.2010
Aus
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010
–
1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 – wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
1.
Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der
Fassung des Artikel 2
Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung
und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der
Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 3198) verstoßen
gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und
sind nichtig.
2.
§ 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung
des Artikel 1 Nummer 11
des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung
und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der
Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 3198) verstößt,
soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes
erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1
des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig. (...)
(BGBl.
I S. 272)
01.03.2010
Das
Alkoholverkaufsverbotsgesetz tritt in Baden-Württemberg
in Kraft.
(GBl.
Nr. 19 vom 17.11.2009 S. 628)
17.02.2010
Gesetz
zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
(BGBl.
I S. 78)
31.01.2010
20
Jahre Rechtsanwalt Diefenbacher!
|