|
Auszüge
des Staatsangehörigkeitsgesetzes
§
3 - Erwerb der Staatsangehörigkeit
Die
Staatsangehörigkeit wird erworben
1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung nach § 5,
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder
2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4
a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40 a),
5.
für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40 b
und 40 c).
(...)
§
4 - Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
Durch die Geburt erwirbt ein Kind
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der
Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen
wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss
abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr
vollendet hat.
(2)
Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils
als Kind eines Deutschen.
(3)
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen
Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4)
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland,
wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos.
Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach
§ 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur
Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung
eingeht Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur
ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
§
8 - Einbürgerung eines im Inland niedergelassenen Ausländers
(1)
Ein Ausländer , der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert
werden, wenn er
1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten
ist,
2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner
Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
(2)
Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen
Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
§
9 - Ehegatteneinbürgerung
(1)
Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme
von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und
2. gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.
(2)
Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres
nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils
beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht,
das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) (aufgehoben)
§
10
(1)
Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich
vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder
verfolgt oder unterstützt hat, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes
oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige
Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger
Bestrebungen abgewandt hat,
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen
Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere
als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes
aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner
Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in
Deutschland verfügt.
2 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht
handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.
(2)
Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des
Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig
im Inland aufhalten.
(3)
Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben
Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von
Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf
sechs Jahre verkürzt werden.
(4)
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die
Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.
Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5)
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen
Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten;
die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6)
Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der
Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7)
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten
des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses
nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
zu regeln.
§
11
1 Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen
verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes
oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren
Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und
auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis
auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit besitzen.
§
12
(1)
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen
aufgeben kann. 2 Das ist anzunehmen, wenn
1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht
vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die
der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht
oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit
entschieden hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit
entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung
der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile
insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust
der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2)
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer
die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz
besitzt. (3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe
völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
§
12a
(1)
Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach
Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind
diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld-
und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im
Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann.
Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall
entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.
(2)
Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als
strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden
ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. 2 Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt
werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. 3 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3)
Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer
Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im
Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen.
Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4)
Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren
sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
§
12b
(1)
Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten
im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der
Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.
Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen
Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem
Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
(2)
Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als
sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren
auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3)
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie
darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die
Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
§
13 - Einbürgerung eines ehemaligen Deutschen ohne inländische
Niederlassung
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8
Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.
§
14 - Gerechtfertigte Einbürgerung eines im Ausland
niedergelassenen Ausländers
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen
Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen,
die eine Einbürgerung rechtfertigen.
§
16 - Wirksamkeit
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der
zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde.
Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben:
"Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden
könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§
17 - Verlust der Staatsangehörigkeit
(1)
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3. durch Verzicht (§ 26),
4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) ,
6. durch Erklärung (§ 29) oder
7. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2)
Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche
Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
(3)
Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme
der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme
einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des
Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2 Satz 1
findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
§ 25
- Verlust durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
(1)
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn
dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der
Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die
Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines
Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12
Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2)
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung
seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag
nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.
Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er
fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (aufgehoben)
§ 29
- Wahl zwischen deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit bei Volljährigkeit
(1)
Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder
durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat
nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche
oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(2)
Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit
behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der
zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres
keine Erklärung abgegeben wird.
(3)
Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit
behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit
nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so
geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass der Deutsche vorher auf Antrag
die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der
Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden
(Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag
bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4)
Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der
Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer
Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.
(5)
Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1
Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach
Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
finden Anwendung.
(6)
Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird
von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands
oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.
|