Rechtsanwalt  Matthias Diefenbacher  Heidelberg

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31.05.2023

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

(BGBl. Nr. 140/2023)

 

31.12.2022

Alles Gute für 2023!

 

 

11.07.2022

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a STGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen

(BGBl I S. 1082)

 

28.06.2022

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

(BGBl. I S. 969)

 

15.03.2022

Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

(BGBl. I S. 610)

 

31.12.2021

Alles Gute für 2022!!!

 

21.12.2021

Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung

(Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)

(BGBl. I S. 5252)

 

08.12.2021

Organisationserlass des Bundeskanzlers

(BGBl. I S. 5176)

...u.a. wird das "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" zum "Bundesministerium des Innern und für Heimat".

 

05.10.2021

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften

(BGBl. I S. 4607)

 

14.09.2021

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und der Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(BGBl. I S. 4250)

Neu u.a.: § 86 Abs. 2, 126a (Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten), 176e (Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern), 192a (Verhetzende Beleidigung) StGB.

 

12.08.2021

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

...neuer § 127 StGB, der bisherige § 127 StGB wird zu § 128 StGB.

(BGBl. I S. 3544)

 

10.08.2021

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution

...erweiterte Fassung des § 238 StGB.

(BGBl. I S. 3513)

 

10.08.2021

Gesetz für faire Verbraucherverträge

(BGBl. I S. 3433)

 

07.07.2021

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

(BGBl. I S. 2363)

 

25.06.2021

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

(BGBl. I S. 2099)

 

23.06.2021

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien

(BGBl. I S. 1982) 

 

16.06.2021

Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

...Neufassung der §§ 176 - 176d StGB.

(BGBl. I S. 1810)

 

02.06.2021

Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

(BGBl. I S. 1275)

 

09.04.2021

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

(BGBl. I S. 742)

 

30.03.2021

Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Zahlreiche Änderungen des StGB, u.a. §§ 188, 194, 241 StGB.

(BGBl. I S. 441)

 

10.03.2021

Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

u.a. Änderung des § 152a StGB und Einfügung eines § 152c StGB (Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstumenten)!

(BGBl. I S. 333)

 

09.03.2021

Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

u.a. Neufassung des § 261 StGB!

(BGBl. I S. 327)

 

29.01.2021

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 10.11.2020 (Az.: 1 BvR 3214/15):

1. Regelungen, die den Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, müssen den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung genügen ("informationelles Trennungsprinzip").

2. Das Eingriffsgewicht der gemeinsamen Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ist bei der "erweiterten Nutzung" (Data-mining) weiter erhöht.

3. Die erweiterte Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste muss dem Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern dienen und auf der Grundlage präzise bestimmter und normenklarer Regelungen an hinreichende Eingriffsschwellen gebunden sein.

a) Für die erweiterte Nutzung zur Informationsauswertung muss diese zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein; damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt.

b) Für die erweiterte Nutzung zur Gefahrenabwehr muss eine wenigstens hinreichend konkretisierte Gefahr gegeben sein.

c) Für die erweiterte Nutzung zur Verfolgung einer Straftat muss ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht vorliegen, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorhanden sind.

(BGBl. I S. 217)

 

12.01.2021

Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes

(BGBl. I S. 31)

 

24.12.2020

Happy X-Mas und Alles Gute für 2021!

 

 

21.12.2020

Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts

(BGBl. I S. 3229)

 

11.12.2020

Vielen Dank, "Chef"!

 

08.12.2020

Anordnung über die Bundestagswahl 2021

Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag findet am 26. September 2021 statt.

(BGBl. I S. 2769)

 

30.11.2020

Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung des Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuchs bei Handlungen im Ausland

...aus "Schriften" werden weitegehend "Inhalte".

(BGBl. I S. 2600)

 

23.11.2020

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(BGBl. I S. 2474)

 

18.11.2020

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

(BGBl. I S. 2397)

 

09.11.2020

Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes (Bundes-E-Strafakten-Einführungsverordnung - BEStrafAktEV)

Die Akten können ab dem 14. November 2020 elektronisch geführt werden.

(BGBl. I S. 2355)

 

02.11.2020

Anordnung über Ort und Zeit der 17. Bundesversammlung

Die 17. Bundesversammlung findet am 13. Februar 2022 in Berlin statt.

(BGBl. I S. 2271)

 

27.10.2020

Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Neuer § 26 Abs. 2 BSchV:

"§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger

(1) Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.

(BGBl. I S. 2268)

 

09.10.2020

Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen

...insbes. neuer § 184k StGB ("Upskirting") und Ergänzungen in § 201a StGB (Fotos Verstorbener) ab 01.01.2021!

(BGBl. I S. 2075)

 

06.10.2020

Thank you, Eddie!

 

30.09.2020

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

(BGBl. I S. 2049)

 

20.08.2020

Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)

(BGBl. I S. 1965)

 

06.08.2020

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie

(BGBl. I S. 1870)

 

29.07.2020

Hausordnung des Deutschen Bundestages

(BGBl. I S. 1949)

 

10.07.2020

Zwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

(BGBl I S. 1691)

 

10.07.2020

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften

(BGBl I S. 1648)

 

12.06.2020

Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Eingefügt wird § 90c StGB:

"§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar."

 

20.05.2020

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)

(BGBl. I S. 1055)

 

19.05.2020

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

(BGBl. I S. 1018)

 

11.05.2020

Bürobetrieb wieder in vollem Umfang!

Wir sind wieder in vollem Umfang für die Mandantinnen und Mandanten da:

Auch zu Besprechungsterminen in der Kanzlei!

Natürlich mit den entsprechenden Sicherungsmaßnahmen...

 

28.04.2020

Neuer Bußgeldkatalog tritt in Kraft!

 

14.04.2020

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten in Strafverfahren (Strafaktenübermittlungsverordnung - StrafAktÜbV)

(BGBl. I S. 799)

 

27.03.2020

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

... u.a. Neufassung des § 10 EGStPO in Art. 3:

"§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen

(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung."

Nach Art. 4 wird diese Vorschrift aufgehoben, nach Art. 6 Abs. 4 aber erst am 27.03.2021, d.h. die Verlängerung der Fristen gilt zunächst nur bis 27.03.2021.

(BGBl. I S. 569)

 

27.03.2020

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

(BGBl. I S. 575)

 

27.03.2020

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

(BGBl. I S. 580)

 

27.03.2020

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

... u.a. Änderungen des Infektionsschutzgesetzes.

(BGBl. I S. 587)

 

25.03.2020

Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV)

(BGBl. I S. 595)

 

23.03.2020

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

(BGBl. I S. 655)

 

19.03.2020

Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Eingefügt wird § 1766a BGB:

"§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners

(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.

(2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen

1. seit mindestens vier Jahren oder

2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben.

Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.

(3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen.

Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend."

(BGBl. I S. 541)

 

16.03.2020

Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende

(BGBl. I S. 497)

 

13.03.2020

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld

...vorwiegend Änderungen des Transplantationsgesetzes.

(BGBl. I S. 493)

 

10.03.2020

BVerfG-Entscheidungsformel zu § 217 StGB

"§ 217 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 2177) verletzt die Beschwerdeführer zu I. 1., I. 2. und VI. 5. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwerdeführer zu II. und III. 2. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwerdeführer zu III. 3. bis III. 5. und VI. 2. in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschwerdeführer zu III. 6., IV., V. 1. bis V. 4. und VI. 3. in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig."

(Az.: 2 BvR 2347/15)

(BGBl. I S. 525)

 

03.03.2020

Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings

...insbesondere ein neuer letzter Satz des § 184b Abs. 5 StGB:

"Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen

Ermittlungsverfahren, wenn

1. die Handlung sich auf eine kinderpornographische Schrift bezieht, die kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und

2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre."

(BGBl. I S. 431)

 

03.03.2020

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung - StVollzGerAkt)

(BGBl. I S. 410)

 

28.02.2020

Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung - DokErstÜbV)

(BGBl. I S. 244)

 

24.02.2020

Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren (Strafakteneinsichtsverordnung - StrafAktEinV)

(BGBl. I S. 242)

 

17.02.2020

Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)

(BGBl. I S. 166)

 

08.01.2020

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

(BGBl. I S. 39)

 

31.01.2020

30 Jahre Zulassung als Rechtsanwalt!

Vielen Dank für das Vertrauen und die Treue!!!

 

24.12.2019

Frohe Weihnachten und Alles Gute für 2020!

 

 

13.12.2019

Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften

...insbesondere mit zahlreichen Mustern.

(BGBl. I S. 2585)

 

12.12.2019

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

(BGBl. I S. 2602)

 

10.12.2019

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

(BGBl. I S. 2128)

 

10.12.2019

Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens

...mit Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)

(BGBl. I S. 2121)

 

09.12.2019

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

(BGBl. I S. 2146)

 

22.11.2019

Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(Hebammenreformgesetz - HebRefG)

(BGBl. I S. 1759)

 

20.11.2019

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

(BGBl. I S. 1724)

 

08.11.2019

Auch der Bunderat verabschiedet das neue Hebammengesetz!

 

26.09.2019

Bundestag verabschiedet neues Hebammengesetz

Die Entwürfe finden Sie ...hier!

 

15.08.2019

Peace & Love!

 

15.08.2019

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

(BGBl. I S. 1307)

 

15.08.2019

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

(BGBl. I S. 1294)

 

13.08.2019

Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(BGBl. I S. 1290)

 

04.08.2019

Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

(BGBl. I S. 1124) 

 

11.07.2019

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch

(BGBl. I S. 1066)

 

08.07.2019

Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - Ausländerbeschäfigungsförderungsgesetz

(BGBl. I S. 1029)

 

08.07.2019

Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

(BGBl. I S. 1021)

 

04.07.2019

Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes

(BGBl. I S. 914)

 

19.06.2019

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen

(BGBl. I S. 840)

 

06.06.2019

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV))

(BGBl. I S. 756)

 

29.04.2019

Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG)

(BGBl. I S. 530)

 

18.04.2019

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtwidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung!

(BGBl. I S. 466)

 

08.04.2019

Gesetz zur Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union!

(BGBl. I S. 418)

 

27.03.2019

Brexit-Übergangsgesetz - BrexitÜG!

(BGBl. I S. 402)

 

25.03.2019

Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG!

(BGBl. I S. 357)

 

22.03.2019

Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch!

§ 219a StGB wir folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen

1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder

2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen."

(BGBl. I S. 350)

 

22.03.2019

Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende!

(BGBl. I S. 352)

 

19.01.2019

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

(BGBl. I S. 10)

 

24.12.2018

Frohe Weihnachten und Alles Gute für 2019!

 

 

18.12.2019

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

(BGBl. I S. 2639)

 

18.12.2018

Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben

Neu u.a. § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz:

"(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden."

(BGBl. I S. 2635)

 

17.12.2018

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung

(BGBl. I S. 2571)

 

11.12.2018

Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)

(BGBl. I S. 2394)

 

11.12.2018

Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)

(BGBl. I  S. 2387)

 

11.12.2018

Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts  - Einführung einer Brückenteilzeit

(BGBl. I S. 2384)

 

04.12.2018

Drittes Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes

§ 73 Abs. 3a wird eingefügt.

(BGBl. I S. 2250)

 

13.10.2018

Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV2)

Der Mindestlohn beträgt

ab 01.01.2019 - 9,19 Euro brutto je Zeitstunde und

ab 01.01.2020 - 9,35 Euro brutto je Zeitstunde.

(BGBl. I S. 1876)

 

24.10.2018

Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung

§ 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt

(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz

geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot

geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn

1. das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder

2. das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde,

im Übrigen als Fehlgeburt. Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet. Sie kann von

einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen

Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem

Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11.

(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil

einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

(BGBl. I S. 1768)

 

02.10.2018

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)

(BGBl. I S. 1572)

 

26.09.2018

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

(BGBl. I S. 1386)

 

12.07.2018

Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

(BGBl. S. 1151)

 

12.07.2018

Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)

(BGBl. I S. 1147)

 

02.07.2018

Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

(BGBl. I S. 1078)

 

17.05.2018

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte!

(BGBl. I S. 617)

 

08.03.2018

Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Neufassung des § 104 Abs. 13 AufenthG.

(BGBl. I S. 342)

 

09.02.2018

Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

...für den Mutterschutz von Personen in einem Beamtenverhältnis (Anwendbarkeit des MuSchG etc.).

(BGBl. I S. 198)

 

24.12.2017

Happy Christmas!

 

 

...and a happy new year!

(...nicht nur von John & Yoko!)

 

30.10.2017

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

U.a. Änderung des § 203 StGB, des § 53a StPO und Einfügung eines § 43e BRAO (Wichtig für Outsourcing in der Anwaltskanzlei)

§ 203 - Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger,

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,

2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder

3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 

08.10.2017

Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen für Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG)

Neue Möglichkeit der Tonübertragung und Tonaufnahmen in erweitertem § 169 GVG!

(BGBl. I S. 3546)

 

06.10.2017

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

U.a. wird § 23 StVO hinsichtlich der Nutzung elektronischer Geräte wie folgt geändert:

§ 23 - Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,

3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder

2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(BGBl. I S. 3549)

 

30.09.2017

Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

U.a. Einfügung des

§ 315d - Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(BGBl. I S. 3532)

 

01.09.2017

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

(BGBl. I S. 3352)

 

17.08.2017

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

U.a. Änderung des § 44 StGB, d.h. Fahrverbot nicht nur bei KFZ-Taten.

(BGBl. I S. 3202)

 

23.07.2017

Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes

(BGBl. I S. 1882)

 

20.07.2017

Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Neufassung des § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB:

"Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." 

(BGBl. I S. 2787)

 

18.07.2017

Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

(BGBl. I S. 2730)

 

17.07.2017

Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG)

(BGBl. I S. 2581)

 

17.07.2017

Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilter Personen (StrRehaHomG) und zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes

(BGBl. I S. 2443)

 

17.07.2017

Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Wohnungseinbruchdiebstahl

§ 244 Abs. 4 StGB: Wohnungseinbruchsdiebstahl einer Privatwohnung wird ein Verbrechen.

(BGBl. I S. 2442)

 

17.07.2017

Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Änderung der §§ 129, 129a StGB.

(BGBl. I S. 2440)

 

17.07.2017

Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

§ 103 StGB wird zum 01.01.2018 aufgehoben.

(BGBl. I S. 2439)

 

17.07.2017

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

(BGBl. I S. 2429)

 

17.07.2017

Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

(BGBl. I S. 2426)

 

30.06.2017

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

(BGBl. I S. 2133)

 

23.06.2017

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

(BGBl. I S. 1822)

 

23.06.2017

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)

(BGBl. I S. 1682)

 

16.06.2017

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

(BGBl. I S. 1634)

 

14.06.2017

Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

(BGBl. I S. 1657)

 

13.06.2017

Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)

(BGBl. I S. 1930)

 

11.06.2017

Dreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

Änderung § 68b Abs. 1 StGB.

(BGBl. I S. 1612)

 

01.06.2017

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(BGBl. I S. 1414)

 

23.05.2017

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Neuregelung des Mutterschutzgesetzes!

(BGBl I S. 1228)

 

23.05.2017

Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

Einfügung u.a. eines neuen § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte), Neufassung des § 115 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen) und

Einfügung eines § 323c Absatz 2 (Unterlassenen Hilfeleistung, Behinderung von hilfeleistenden Personen -

"(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.")

(BGBl. I S. 1226)

 

04.05.2017

Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG)

(BGBl. I S. 1050)

 

13.04.2017

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

... u.a. "Verfall" gestrichen in §§ 73 ff. StGB.

(BGBl. I S. 872)

 

11.04.2017

Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Einfügung u.a. von § 265c StGB (Sportwettbetrug), § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und § 265e StGB (Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben)

(BGBl. I S. 815)

 

30.03.2017

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

u.a. Kennzeichnungspflicht auch privater Drohnen.

(BGBl. I S. 683)

 

06.03.2017

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

u.a. Änderung des BtMG, wonach "der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unterliegt".

(BGBl. I S. 403)

 

06.03.2017

Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

u.a. Änderungen des "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes".

(BGBl. I S. 399)

 

01.03.2017

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

§ 238 StGB wird neu gefasst:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich

1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person

a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder

b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder

4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreite von Amts wegen für geboten hält.

(...auch Änderung des § 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes)

(BGBl. I S. 386)

 

15.02.2017

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

(BGBl. I S. 162)

 

05.01.2017

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(BGBl. I S. 31)

 

28.12.2016

Last "Good Morning": Danke, Debbie!

 

27.12.2016

May The Force Be With You: Danke, Carrie!

 

24.12.2016

Bye, Bye Johnny: Danke, Rick!!!

 

23.12.2016

Frohe Weihnachten und alles Gute für 2017!

 

 

22.12.2016

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs

(BGBl. I S. 3150)

 

20.12.2016

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

(BGBl. I S. 3074)

 

14.12.2016

Der "Praxisratgeber Recht für Hebammen" ist erschienen!

 

 

 

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28.11.2016

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

(BGBl. I S. 2722)

 

04.11.2016

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Änderungen des StGB u.a.:

 

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt,

wenn

1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

§ 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

 

§ 184i Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 

§ 184j Straftaten aus Gruppen

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(BGBl. I S. 2460)

 

21.10.2016

Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

"Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)"

(BGBl. I S. 2372)

 

11.10.2016

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch

u.a. Neufassung der §§ 232 bis 233a StGB!

(BGBl. I S. 2226)

 

31.07.2016

Integrationsgesetz

(BGBl. I S. 1939)

 

31.07.2016

Verordnung zum Integrationsgesetz

(BGBl. I S. 1950)

 

08.07.2016

Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften

(BGBl. S. 1610)

 

30.05.2016

Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

Änderungen des StGB:

 

§ 299a  - Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren

Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 299b - Bestechung im Gesundheitswesen

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 300 - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(BGBl. I S. 1254)

 

21.04.2016

May U Live 2 See The Dawn!

 

11.03.2016

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II)

Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG und Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 33 AsylG!

...insbesondere auch Vorschriften zur Gestaltung und zum Gebrauch von ärztlichen Attesten in § 60 Abs. 7 AufenthG!

(BGBl. I S. 390)

 

11.03.2016

Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweitertem Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern

...insbesondere eine Ergänzung des § 54 AufenthG!

(BGBl. I S. 394)

 

03.03.2016

Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas

(BGBl. I S. 369)

 

09.02.2016

Achte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

(BGBl. I S. 180)

 

05.02.2016

Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Auskunftsnachweisverordnung - AKNV)

(BGBl. I S. 162)

 

02.02.2016

Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)

Asylbewerber, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind, aber noch keinen Asylantrag gestellt haben, erhalten künftig einen "Auskunftsnachweis" (§ 63a AsylG).

(BGBl. I S. 130)

 

26.01.2016

Praxisratgeber Recht für Hebammen 2. Auflage vorbestellen!

 

  

 

Seit heute kann beim Hippokrates-Verlag die völlig neu bearbeitete 2. Auflage des "Praxisratgeber Recht für Hebammen" von Rechtsanwalt Matthias Diefenbacher vorbestellt werden: ...hier!

 

29.12.2015

We Are The Road Crew: Danke, Lemmy!

 

24.12.2015

Frohe Weihnachten und alles Gute für 2016!

 

 

21.12.2015

Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)

Neu: §§ 406 g ff. StPO!

(BGBl. I S. 2525)

 

21.12.2015

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze

In § 291 Abs. 2b SGB V werden nach Satz 5 weitere Sätze eingefügt, die auch eine weitere Regelung über den Sicherstellungszuschlag für Hebammen nach § 134a Abs. 1 b SGB V enthalten.

(BGBl. I S. 2408)

 

21.12.2015

Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II)

(BGBl. I S. 2424)

 

18.12.2015

Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung

(BGBl. I S. 2467)

 

17.12.2015

Danke, Han!

 

17.12.2015

Anordnung über Ort und Zeit der 16. Bundesversammlung...

...des Präsidents des Deutschen Bundestages:

Am 12.02.2017 im Reichstagsgebäude in Berlin!

(BGBl. I S. 2273)

 

16.12.2015

Danke, Stefan!

 

10.12.2015

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

...insbesondere neuer "§ 100g StPO - Erhebung von Verkehrsdaten" mit Katalogtaten aus zahlreichen Gesetzen.

(BGBl. I S. 2218)

 

10.12.2015

Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG)

(BGBl. I S. 2210)

 

03.12.2015

Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Neu: "§ 217 - Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht."

(BGBl. I S. 2177)

 

03.12.2015

Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen

(BGBl. I S. 2161)

 

20.11.2015

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

...insbesondere Einfügung des § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete)!

(BGBl. I S. 2025)

 

20.11.2015

Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

(BGBl. I S. 2017)

 

11.11.2015

Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

(BGBl. I S. 1992)

 

26.10.2015

Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 01. Januar 2016

(BGBl. I S. 1793)

 

24.10.2015

Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

(BGBl. I S. 1789)

 

21.10.2015

The Future Is Now!

 

 

20.10.2015

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

...u. a. wird das Asylverfahrensgesetz zum "Asylgesetz"!

(BGBl. I S. 1722)

 

27.07.2015

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

(BGBl. I S. 1386)

 

17.07.2015

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

...insbesondere Änderungen der §§ 329, 340 StPO!

(BGBl. I S. 1332)

 

17.07.2015

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes

(BGBl. I S. 1349)

 

16.07.2015

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(BGBl. I S. 1197)

 

12.06.2015

Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz - GVVG-ÄndG)

...eingefügt wird insbesondere ein neuer "§ 89c StGB - Terrorismusfinanzierung"!

(BGBl. I S. 926)

 

18.05.2015

Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

(BGBl. I S. 723)

 

21.04.2015

Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz  - MietNovG)

(BGBl. I S. 610)

 

01.04.2015

Siebte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

(BGBl. I S. 571)

 

31.01.2015

Zulassung vor 25 Jahren!

Auf den Tag genau vor 25 Jahren wurde Rechtsanwalt Matthias Diefenbacher die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg verliehen.

Bundesweite Strafverteidigung und Kompetenz seit mehr als 25 Jahren! 

 

21.01.2015

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs -

Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

u.a. neugefasst: §§ 5, 130, 131, 174, 176; neu: §§ 184a bis 184e StGB!

(BGBl I S. 10)

 

17.01.2015

Telefonaktion der Rhein-Neckar-Zeitung mit RA Matthias Diefenbacher

am 20.01.2015, 17.00 bis 19.00 Uhr

 

 

"Mit dem Gesetz in Konflikt

Telefonaktion zum Strafrecht

Mit Fragen zum Strafrecht kann jeder Bürger plötzlich konfrontiert sein. Das kann bei einer Fahrt nach dem Glühweingenuss auf dem Weihnachtsmarkt sein oder bei der Auseinandersetzung mit einem Nachbarn, die mit einer Strafanzeige endet. Bei Eltern von Teenagern tauchen Strafrechtsorgen auf, wenn die eigenen Kinder mit Drogen in Kontakt kommen, und plötzlich die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Tür steht. Aber auch im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets (Betrug bei Warenbestellungen, Musikdownload) gibt es offene Fragen: Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle? Ist Eigenkonsum von Cannabis strafbar? Muss ich bei einer Vorladung als Zeuge erscheinen? Wann ist man vorbestraft? Soll man auf eine Anzeige mit einer Gegenanzeige reagieren?

Die Experten des Anwaltsvereins Heidelberg geben bei einer RNZ-Telefonaktion Antwort auf diese und andere Fragen. Folgende Anwälte beantworten die Fragen der Leser: Dr. Jörg Becker, Telefon 06221/5195680; Matthias Diefenbacher, 5195681; Oliver Kollmann, Telefon 5195682; Dr. Holger-C. Rohne, 5195683; Tim Wullbrandt, 5195684.

Die Leitungen sind am Dienstag, 20. Januar, von 17 bis 19 Uhr geschaltet."

(Quelle: Rhein-Neckar-Zeitung vom 17.01.2015)

 

22.12.2014

Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

(BGBl. I S. 2432)

 

18.12.2014

Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

(BGBl. I S. 2318)

 

16.12.2014

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

(BGBl. I S. 2213)

 

26.11.2014

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes

(BGBl. I S. 1802)

 

13.11.2014

Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

(BGBl. I S. 1714)

 

31.10.2014

Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer

Die Anlage II zu § 29a AsylVerfG wird ergänzt um:

Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal und Serbien.

(BGBl. I S. 1649)

 

22.10.2014

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

(BGBl. I S. 1635)

 

15.10.2014

Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II ab 01.01.2015

(BGBl. I S. 1620)

 

23.09.2014

Seminare beginnen! ...in Bochum!

 

 

Auch 2014 wird Rechtsanwalt Matthias Diefenbacher im Herbst/Winter zahlreiche Vorträge und Seminare in ganz Deutschland halten. Die Vortragsreihe hat heute mit dem Lehrauftrag an der Hochschule für Gesundheit HSG in Bochum begonnen.

 

22.07.2014

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

...u.a. Ergänzung des § 288 BGB!

(BGBl. I S. 1218)

 

26.05.2014

Rechtsanwalt Diefenbacher als Stadtrat wiedergewählt!

 

(Die Stadträte der DieHeidelberger von links: Karlheinz Rehm, Matthias Diefenbacher,

Larissa Winter und Wolfgang Lachenauer)

 

Vielen Dank allen Wählerinnen und Wählern, die Rechtsanwalt Matthias Diefenbacher ein weiteres Mal als Stadtrat in den Gemeinderat der Stadt Heidelberg gewählt haben.

 

01.05.2014

Neue Bußgeldkatalog-Verordnung in Kraft!

Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wurde mit der Neunten und Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 geändert.

Alle Neuerungen finden Sie ...hier!

 

23.04.2014

Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung

u.a. neu: § 108e - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder

1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,

2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,

3. der Bundesversammlung,

4. des Europäischen Parlaments,

5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und

6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.

(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar

1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion

sowie

2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.

(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

(BGBl. I S. 410)

 

14.04.2014

Die Wahlplakate zur Kommunalwahl am 25.05.2014!

 

 

 

 

08.04.2014

Vorratsdatenspeicherung ist ungültig

Der EuGH hat heute entscheiden, dass die EU-Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung ungültig ist (Urteil vom 08.04.2014, Az.: C - 293/12, C - 594/12).

 

01.02.2014

Stadtrat Matthias Diefenbacher

Rechtsanwalt Matthias Diefenbacher kandidiert erneut als Stadtrat für den Heidelberger Gemeinderat bei der Kommunalwahl in Heidelberg am 25.05.2014.

Näheres erfahren Sie ...hier!

 

08.01.2014

Berichtigung des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes

(BGBl. I S. 12)